I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts München I vom 28.11.2008 dahingehend abgeändert, dass es die Überschrift „Teilgrundurteil" erhält und der Tenor wie folgt lautet:
„Der Anspruch des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit Schadensersatzansprüche aus dem Mangel der Tiefgarageneinfahrt hergeleitet werden."
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 358.386,17 Euro festgesetzt.
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