OLG München - Urteil vom 16.07.2010
9 U 1501/09
Normen:
BGB § 635; BGB § 639; ZPO § 68; BauO Bayern § 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 21962/07

Umfang der Aufklärungspflicht des Architekten gegenüber dem Bauherrn bei beengten Platzverhältnissen in einer Tiefgarage; Wirkung der Streitverkündung des auf Gewährleistung in Anspruch genommenen Bauunternehmers gegenüber dem Architekten

OLG München, Urteil vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 9 U 1501/09

DRsp Nr. 2011/6006

Umfang der Aufklärungspflicht des Architekten gegenüber dem Bauherrn bei beengten Platzverhältnissen in einer Tiefgarage; Wirkung der Streitverkündung des auf Gewährleistung in Anspruch genommenen Bauunternehmers gegenüber dem Architekten

1. Zur Wirkung der Streitverkündung. 2. Führt die Planung des Architekten beim Bau einer Tiefgarage dazu, dass es beim Befahren der Tiefgarage erheblicher Lenkkünste bedarf, um einen Blechschaden zu vermeiden, muss der Architekt den Bauherrn eingehend auf diesen Nachteil hinweisen. Ein Hinweis auf die Einhaltung des Landesbauordnung reicht dazu nicht.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts München I vom 28.11.2008 dahingehend abgeändert, dass es die Überschrift „Teilgrundurteil" erhält und der Tenor wie folgt lautet:

„Der Anspruch des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit Schadensersatzansprüche aus dem Mangel der Tiefgarageneinfahrt hergeleitet werden."

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 358.386,17 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 635; BGB § 639; ZPO § 68; BauO Bayern § 1;

Gründe: