BGH - Urteil vom 10.11.1993
IV ZR 87/93
Normen:
ARB § 4 Abs. 1 lit. k;
Fundstellen:
BGHR AVB Rechtsschutzversicherung (ARB) § 4 Abs. 1 lit. k, Baurisiko 2
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 25
BGHR ZPO § 256 Auslegung 3
BauR 1994, 142
MDR 1994, 893
VersR 1994, 44
ZfBR 1994, 79
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Umfang der Baurisiko-Klausel

BGH, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen IV ZR 87/93

DRsp Nr. 1994/1266

Umfang der Baurisiko-Klausel

»Die Baurisiko-Klausel schließt den Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Erwerbsvorgang nicht schon aus, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag zugleich die Planung und Errichtung des Gebäudes übernimmt. Maßgebend ist auch hier der qualifizierte Zusammenhang mit Planung und Errichtung. Dieser fehlt im allgemeinen, wenn es sich um eine angebliche Täuschung über Eigenschaften des Grundstücks handelt, die keinen Baumangel zur Folge haben (Ergänzung zum Senatsurteil vom 1. 2. 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470).«

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 1 lit. k;

Tatbestand:

Aufgrund eines im September 1983 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages verlangt der Kläger von der Beklagten Deckung für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die L. (L.). Dabei will er sich auf folgenden Sachverhalt stützen: