Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten aufgrund einer Betriebshaftpflichtzusatzversicherung, für die die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) mit einem besonderen Nachtrag gelten.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin führte im Jahre 1976 in der Wohnanlage A. in K. Sanitärinstallationsarbeiten aus. Ab 1979 traten an den in den Badezimmern verlegten Warmwasserkupferrohrleitungen Lochfraßkorrosionen auf. Das an den schadhaften Stellen durchsickernde Wasser führte in den jeweils eine Etage tiefer liegenden Badezimmern zur Ablösung von Tapeten und zu Wasserflecken.
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