BGH - Urteil vom 20.11.1990
IV ZR 229/89
Normen:
AHB § 4 Abs. 1 Unterabsatz. 6 Satz 3 ;
Fundstellen:
BGHR AVB für Haftpflichtversicherung § 4 I Nr. 6 Abs. 3 Werkmangel 1
NJW-RR 1991, 470
r + s 1991, 83
VersR 1991, 293
ZfSch 1991, 172
Vorinstanzen:
OLG München, LG Kempten, vom 02.06.1989vom 16.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 750/88 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1072/88

Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung im Hinblick auf Mängelfolgeschäden

BGH, Urteil vom 20.11.1990 - Aktenzeichen IV ZR 229/89

DRsp Nr. 2002/5297

Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung im Hinblick auf Mängelfolgeschäden

Entstehen bei Rohrleitungen, welche in Badezimmern verlegt wurden, Lochfraßkorrosionen, und führt die in der Folgezeit zur Durchfeuchtung darunterliegender anderer Räume, nimmt § 4 Unterabsatz 6 Satz 3 AHB solche Schäden nicht vom Deckungsschutz aus.

Normenkette:

AHB § 4 Abs. 1 Unterabsatz. 6 Satz 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten aufgrund einer Betriebshaftpflichtzusatzversicherung, für die die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) mit einem besonderen Nachtrag gelten.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin führte im Jahre 1976 in der Wohnanlage A. in K. Sanitärinstallationsarbeiten aus. Ab 1979 traten an den in den Badezimmern verlegten Warmwasserkupferrohrleitungen Lochfraßkorrosionen auf. Das an den schadhaften Stellen durchsickernde Wasser führte in den jeweils eine Etage tiefer liegenden Badezimmern zur Ablösung von Tapeten und zu Wasserflecken.