BGH - Urteil vom 02.11.1970
III ZR 129/68
Normen:
BBauG § 139 Abs. 3; BBauG § 161 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 26 Nr. 165
Vorinstanzen:
OLG Bremen ? Urteil vom 04.06.1968 ? 3 U ...,

Umfang der Beweisaufnahme bei Befassung eines Gutachterausschusses; Ausschluß eines Gutachters

BGH, Urteil vom 02.11.1970 - Aktenzeichen III ZR 129/68

DRsp Nr. 2009/18559

Umfang der Beweisaufnahme bei Befassung eines Gutachterausschusses; Ausschluß eines Gutachters

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gutachten von Behörden auch im Zivilprozess - und zivilprozessuale Bestimmungen sind für das gerichtliche Verfahren in Baulandsachen entsprechend heranzuziehen: § 161 Abs. 1 Satz 1 BBauG - zulässige Beweismittel sind. Hält der Richter ein solches schriftliches Gutachten für ausreichend, so braucht er Anträgen auf Anhörung freier Sachverständiger nicht stattzugeben. 2. Nach § 139 Abs. 3 Satz 3 BBauG ist ein Gutachter von der Mitwirkung dann ausgeschlossen, wenn er in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist; die bloße Eigenschaft als Beamter, sei es auch einer enteignungsbegünstigten Stadtgemeinde, ist also nicht mit der Tätigkeit des Gutachters unvereinbar.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 04. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 139 Abs. 3; BBauG § 161 Abs. 1;

Tatbestand: