I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts Traunstein vom 16. Februar 2009 sowie des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Traunstein vom 20. November 2008 aufgehoben, soweit der Antrag auf Eintragung von Amtswidersprüchen zugunsten der Beteiligten bei den im Wohnungsgrundbuch von Übersee Bl. 3517 Abt. II lfd. Nrn. 3 bis 5 eingetragenen Dienstbarkeiten zurückgewiesen wurde.
II. Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Traunstein zurückverwiesen.
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