OLG München - Beschluss vom 27.04.2009
34 Wx 22/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 164; GBO § 19; GBO § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4345/08
AG Traunstein, vom 20.11.2008

Umfang der dem Bauträger erteilten Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Grundbuchamt; Bestellung von Dienstbarkeiten durch den Bauträger

OLG München, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 34 Wx 22/09

DRsp Nr. 2010/20373

Umfang der dem Bauträger erteilten Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Grundbuchamt; Bestellung von Dienstbarkeiten durch den Bauträger

1. Zur Auslegung einer dem Bauträger erteilten Vollmacht zur Vertretung des Erwerbers von Wohnungseigentum gegenüber dem Grundbuchamt. 2. Wird eine Vollmacht zum Zwecke der Änderung der Teilungserklärung erteilt und mit Bindungen im Innenverhältnis ausgestaltet, umfasst diese in aller Regel nicht die Befugnis, auch Dienstbarkeiten zu bestellen, selbst wenn die Vollmacht dem Grundbuchamt gegenüber als "Generalvollmacht" bezeichnet ist.

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts Traunstein vom 16. Februar 2009 sowie des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Traunstein vom 20. November 2008 aufgehoben, soweit der Antrag auf Eintragung von Amtswidersprüchen zugunsten der Beteiligten bei den im Wohnungsgrundbuch von Übersee Bl. 3517 Abt. II lfd. Nrn. 3 bis 5 eingetragenen Dienstbarkeiten zurückgewiesen wurde.

II. Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.

III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Traunstein zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 164; GBO § 19; GBO § 53 Abs. 1;

Gründe: