Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
I
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang Fremdfinanzierungskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen sind.
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