Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
1. Im Umlegungsverfahren ist nach § 60 Satz 1 BBauG für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen nur eine Geldabfindung zu gewähren. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend.
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