BGH - Beschluß vom 26.04.1990
III ZR 260/89
Normen:
BBauG § 60 Satz 1, Satz 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 60 Satz 1 Wassergewinnungsanlage 1
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 34/85
OLG Koblenz, vom 26.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1831/87

Umfang der Entschädigung im Umlegungsverfahren nach § 60 BBauG

BGH, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 260/89

DRsp Nr. 2004/3820

Umfang der Entschädigung im Umlegungsverfahren nach § 60 BBauG

1. Im Umlegungsverfahren ist nach § 60 Satz 1 BBauG für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen nur eine Geldabfindung zu gewähren. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend.2. Das Grundwasser gehört nicht zum Grundeigentum. Nach der Rechtsprechung ist eine Verletzung des Grundstückseigentums nicht schon darin zu sehen, daß dem Grundstück das Grundwasser entzogen wird. Dies gilt umso mehr, als die geübte tatsächliche Wasserförderung nicht zur von Art. 14 GG umfaßten Eigentümerposition gehörte. Ihr Verlust vermag daher auch keine Entschädigungsansprüche auszulösen.

Normenkette:

BBauG § 60 Satz 1, Satz 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Auch hat die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

1. Im Umlegungsverfahren ist nach § 60 Satz 1 BBauG für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen nur eine Geldabfindung zu gewähren. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend.