OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.1990
10 C 52/89
Normen:
BauGB §§ 1 Abs. 8, § 6, § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 295

Umfang der Ermittlungen bei Aufstellung eines Bebauungsplanes

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 10 C 52/89

DRsp Nr. 1997/7428

Umfang der Ermittlungen bei Aufstellung eines Bebauungsplanes

»1. Der Umfang der Ermittlungspflicht bei der Aufstellung eines Bebauungsplans ist grundsätzlich sehr weit. Je schwerwiegender eine mögliche Betroffenheit abwägungserheblicher Belange ist, desto eingehender müssen die Ermittlungen sein. 2. Es genügt im Hinblick auf das Abwägungsgebot nicht, in - zudem veraltete - Luftbildaufnahmen Einblick zu nehmen und sich darauf zu verlassen, daß Müllablagerungen "sicher aufgefallen" wären, wenn von einer sachverständigen Behörde vor Ort Müllablagerungen festgestellt worden sind. 3. Nicht jeder Verdacht auf Müllablagerungen etc. erfordert die Entnahme von Bodenproben oder Gutachten; einem aufgetretenen "Verdacht" ist mit angemessenen Mitteln nachzugehen.«

Normenkette:

BauGB §§ 1 Abs. 8, § 6, § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand: