KG - Beschluss vom 03.11.2023
5 AR 3/23
Normen:
GKG § 66; GKG-KV Nr. 9014; ZRHO § 9; JVKostG-KV Nr. 1320; JustG Berlin § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 80 AR 112/22
LG Berlin, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 7/22

Umfang der Gebührenbefreiung gemäß § 66 Abs. 1 JustG BerlinVerpflichtung zur Zahlung von AuslagenBegriff der Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland im Sinne von Nr. 9014 GKG-KVKosten der für die Prüfung von Rechtshilfeersuchen von Auslandszustellungen zuständigen Prüfungsstelle

KG, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 5 AR 3/23

DRsp Nr. 2023/16625

Umfang der Gebührenbefreiung gemäß § 66 Abs. 1 JustG Berlin Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen Begriff der Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland im Sinne von Nr. 9014 GKG-KV Kosten der für die Prüfung von Rechtshilfeersuchen von Auslandszustellungen zuständigen Prüfungsstelle

1. Eine nach § 66 Abs. 1 JustG Berlin von der Zahlung von Gebühren befreite Partei bleibt zur Zahlung von Auslagen verpflichtet. 2. Unter "Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland" im Sinne des Auslagentatbestandes nach Nr. 9014 GKG-KV fallen auch Gebühren, welche die für die Prüfung von Rechtshilfeersuchen der Auslandszustellungen zuständige Prüfungsstelle (§ 9 ZRHO) nach Nr. 1320 JVKostG-KV erhebt. Dabei ist es unerheblich, dass diese Gebühren von dem (seinerseits nach § 2 Abs. 1 JVKostG gebührenbefreiten) um Hilfestellung bei der Auslandszustellung ersuchenden Gericht nicht tatsächlich verauslagt worden sind.

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.11.2022 - 80 AR 112/22 - erfolgte Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23.08.2022 (zum Kassenzeichen 1220510141000; Rechnungsdatum/Sollstellung 24.08.2022) wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66; GKG-KV Nr. 9014; ZRHO § 9; JVKostG-KV Nr. 1320;