I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.4.2008 wird zurückgewiesen, soweit darin die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen ist.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.4.2008 aufgehoben, soweit darin die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 4) abgewiesen ist.
Die Beklagten zu 2) bis 4) werden dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die Planung des 1992/1993 im Kreiskrankenhaus M. eingebauten und mit einem Systemmangel behafteten Glasdachs der Firma K. entstanden ist.
Wegen der Anspruchshöhe wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht München I zurückverwiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster und zweiter Instanz trägt jedoch die Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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