OLG München - Urteil vom 20.10.2009
9 U 3804/08
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 204 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 635; BGB § 638;
Fundstellen:
BauR 2010, 1102
NZBau 2010, 706
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 12879/06

Umfang der Hemmung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich eines Bauwerks durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG München, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 9 U 3804/08

DRsp Nr. 2010/21042

Umfang der Hemmung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich eines Bauwerks durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

1. Das selbstständige Beweisverfahren zu einer Vielzahl von Mängeln hemmt die Verjährung nicht nur für den einzelnen Mangel, sondern auch für das gesamte Werk. 2. Der zeitweise Nichtbetrieb des Beweisverfahrens kann die Hemmung enden und die Verjährung weiterlaufen lassen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.4.2008 wird zurückgewiesen, soweit darin die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen ist.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.4.2008 aufgehoben, soweit darin die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 4) abgewiesen ist.

Die Beklagten zu 2) bis 4) werden dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die Planung des 1992/1993 im Kreiskrankenhaus M. eingebauten und mit einem Systemmangel behafteten Glasdachs der Firma K. entstanden ist.

Wegen der Anspruchshöhe wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster und zweiter Instanz trägt jedoch die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.