OLG Hamm - Urteil vom 27.05.2013
5 U 163/12
Normen:
BGB § 1018;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 2/12

Umfang der Pflichten aus einer Grunddienstbarkeit

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 5 U 163/12

DRsp Nr. 2013/18171

Umfang der Pflichten aus einer Grunddienstbarkeit

Aus einer auf bloße Nutzung eines Grundstücks gerichteten Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) selbst ergibt sich in der Regel nur eine Duldungspflicht des Eigentümers und keine Pflicht zu aktivem Handeln. Weitergehende Pflichten können sich aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Bewilligungserklärung ergeben.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.11.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1018;

Gründe

A.

Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird wegen des Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.