OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2009
I-5 U 92/07
Normen:
BGB § 631; ZPO § 322 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 3; VOB/B § 8 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2010, 229
MDR 2009, 1355
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 284/02

Umfang der Rechtskraft der Abweisung der Vergütungsklage des Werkunternehmers wegen Aufrechnung mit Gegenforderungen; Formale Anforderungen an die Einlegung einer Anschlussberufung; Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen I-5 U 92/07

DRsp Nr. 2009/23285

Umfang der Rechtskraft der Abweisung der Vergütungsklage des Werkunternehmers wegen Aufrechnung mit Gegenforderungen; Formale Anforderungen an die Einlegung einer Anschlussberufung; Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens

1. Ist die Vergütungsklage des Werkunternehmers nur wegen der vom Besteller erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen abgewiesen worden, so ist die Klageforderung als solche rechtskräftig festgestellt, wenn nur der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt hat. 2. Für eine wirksame Anschlussberufung ist es zwar nicht erforderlich, dass der Berufungsbeklagte das Anschlussrechtsmittel als solches ausdrücklich bezeichnet; jedoch muss klar und eindeutig der Wille des Berufungsgegners zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten zu erreichen. Aus dem Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Berufungserwiderung muss zweifelsfrei hervorgehen, dass er sich durch das vorinstanzliche Urteil beschwert fühlt und deshalb einen Angriff vortragen will, der den Streitgegenstand der Rechtsmittelinstanz erweitert.