Die Berufung der Beklagten hat Erfolg (I.), die Anschlussberufung des Klägers ist dagegen unbegründet (II.).
I.
Die Klage, mit der der Kläger das vereinbarte Pauschalhonorar für Architektenleistungen am Bauvorhaben der Beklagten für die Leistungsphasen 5 bis 8 gemäß § 15 HOAI begehrt, ist unzulässig. Der Klage steht das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen.
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