OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.12.2009
11 Verg 6/09
Normen:
GWG § 101a; GWB § 117 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK - 36/2009

Umfang der Rügeobliegenheit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 11 Verg 6/09

DRsp Nr. 2010/542

Umfang der Rügeobliegenheit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

1. Rügt ein Bieter, dass die Vorabinformation nach § 101a GWB inhaltlich nicht den Anforderungen entspricht und begründet der Auftraggeber seine Entscheidung daraufhin so detailliert, dass der Bieter nunmehr einen Nachprüfungsantrag stellen kann, so muss er die Vergabeverstöße, die Gegenstand des Nachprüfungsantrags sind, vor oder zugleich mit der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nochmals gesondert rügen. 2. Auch wenn ein Nachprüfungsantrag zunächst unzulässig war, können Verstöße, von denen der Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erfährt, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (Anschluss an OLG Koblenz, VergabeR 2006, 392).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 9.10.2009 (Az.: 69 d VK - 36/2009) wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die im Verfahren nach § 118 GWB entstandenen Mehrkosten bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, bis spätestens 18.12.2009 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrecht erhält.