OLG Köln - Beschluss vom 28.05.2009
11 U 29/09
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 503/07

Umfang der Vereinbarung der Geltung der VOB/B

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 11 U 29/09

DRsp Nr. 2010/408

Umfang der Vereinbarung der Geltung der VOB/B

Haben die Parteien eines Bauvertrages die Geltung der VOB/B vereinbart, so gehören dazu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen (ATV). Eine Besondere Leistung im Sinne von Abschnitt 4 der ATV kann unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 bis 8 VOB/B besonders zu vergüten sein. Dies ist jedoch nicht stets der Fall, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung aller nach §§ 133, 157 BGB maßgebenden Umstände ergibt, dass diese Leistung nicht von der Leistungsbeschreibung umfasst ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8.1.2009 - 12 O 503/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5;

Gründe: