OLG München - Urteil vom 29.09.2009
28 U 3123/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 6481/08

Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten

OLG München, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 28 U 3123/09

DRsp Nr. 2010/17734

Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten

Der Auftraggeber kann die gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Nettobetrag der Mängelbeseitigungskosten auch dann ersetzt verlangen, wenn er die Nachbesserungsarbeiten noch nicht durchgeführt hat. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht anwendbar.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2009 - Az. 11 0 6481/08 - wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Kläger verlangten die Feststellung, dass sie keinen Restkaufpreis für das vom Beklagten errichtete Einfamilienhaus mehr schulden. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, dass die Kläger noch den Restkaufpreis von 6.686 Euro zu zahlen haben.

Der Beklagte hatte trotz Aufforderung mit Fristsetzung bestehende Mängel am Einfamilienhaus nicht mehr beseitigt. Die Aufwendungen für die Beseitigung dieser Mängel belaufen sich auf insgesamt 9.405 Euro netto. Die Kläger haben außerdem die entsprechende Mehrwertsteuer von 19 % verlangt. Dass sie diese streitgegenständlichen Mängel tatsächlich nicht nachzubessern beabsichtigen, ist nicht vorgetragen worden.