I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2009 - Az. 11 0 6481/08 - wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
I. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Kläger verlangten die Feststellung, dass sie keinen Restkaufpreis für das vom Beklagten errichtete Einfamilienhaus mehr schulden. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, dass die Kläger noch den Restkaufpreis von 6.686 Euro zu zahlen haben.
Der Beklagte hatte trotz Aufforderung mit Fristsetzung bestehende Mängel am Einfamilienhaus nicht mehr beseitigt. Die Aufwendungen für die Beseitigung dieser Mängel belaufen sich auf insgesamt 9.405 Euro netto. Die Kläger haben außerdem die entsprechende Mehrwertsteuer von 19 % verlangt. Dass sie diese streitgegenständlichen Mängel tatsächlich nicht nachzubessern beabsichtigen, ist nicht vorgetragen worden.
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