OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.04.2019
6 U 90/18
Normen:
UWG § 12;
Fundstellen:
WRP 2019, 911
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 435/16

Umfang des Anspruchs auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche AbmahnungBeachtlichkeit von Honorarvereinbarungen des Verletzten mit seinem Anwalt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 90/18

DRsp Nr. 2019/8895

Umfang des Anspruchs auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung Beachtlichkeit von Honorarvereinbarungen des Verletzten mit seinem Anwalt

Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bzw. ein Abschlussschreiben in Höhe der Gebühren nach dem RVG bestehen nur, wenn die Partei mit ihren Anwälten keine abweichende Honorarvereinbarung geschlossen hat, nach der sie für die Tätigkeit eine geringere als die gesetzliche Vergütung schuldet. Trägt der Verletzte vor, mit seinem Anwalt eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach die anwaltliche Tätigkeit nach dem anfallenden Aufwand, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Gebühren abgerechnet werde, kann der Verletze die Richtigkeit dieses Vortrags nur bestreiten, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit nennt.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.4.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.