Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10.10.2012, Az.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit dem merowingerzeitlichen Gräberfeld bei Stad1, ...-Kreis, Flur ..., hinsichtlich der Gräber bzw. Gräber/Gruben - wie auf der schraffiert gezeichneten Fläche gemäß Abbildung 4 des Ergänzungs-Gutachtens des SV1 Projektnummer 1 vom 7.5.2012 eingezeichnet - gemacht werden, der Entdeckeranspruch gemäß § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.125,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.6.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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