OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2019
13 B 600/19
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; VwVfG § 37 Abs. 1; TKG § 67 Abs. 1 S. 1; TKG § 137 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
CR 2020, 210
NVwZ-RR 2020, 734
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1706/18

Umfang des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur; Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung von Maßnahmen der Bundesnetzagentur; Öffentliches Interesse am Sofortvollzug telekommunikationsrechtlicher Entscheidungen; Bestimmtheitsanforderungen an eine Untersagungsverfügung; Werbeanrufe bei Verbrauchern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 13 B 600/19

DRsp Nr. 2019/16114

Umfang des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur; Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung von Maßnahmen der Bundesnetzagentur; Öffentliches Interesse am Sofortvollzug telekommunikationsrechtlicher Entscheidungen; Bestimmtheitsanforderungen an eine Untersagungsverfügung; Werbeanrufe bei Verbrauchern

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 2019 geändert. Die aufschiebende Wirkung der durch die Antragstellerin in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage - 9 K 8367/18 - gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 17. Juli 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2018 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird unter Anordnung der Aufhebung der Vollziehung aufgegeben, das beigetriebene Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro an die Antragstellerin zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.125 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; VwVfG § 37 Abs. 1; TKG § 67 Abs. 1 S. 1; TKG § 137 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe