OLG Oldenburg - Urteil vom 03.02.2009
2 U 9/06
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2; BGB § 649 S 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 922
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 1382/04

Umfang des entgangenen Gewinns nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages bei Schwarzarbeit

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 2 U 9/06

DRsp Nr. 2010/2734

Umfang des entgangenen Gewinns nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages bei Schwarzarbeit

Zum Anspruch auf entgangenen Gewinn nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages, wenn der Gewinn nur bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu erzielen gewesen wäre.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 12.01.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Revisionsverfahrens BGH VII ZR 154/06, hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2; BGB § 649 S 2;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Werklohn und entgangenen Gewinn aus einem nicht vollständig durchgeführten Vertrag über Parkettarbeiten in einem Objekt in B...in Anspruch.