Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 12.01.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Revisionsverfahrens BGH VII ZR 154/06, hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Werklohn und entgangenen Gewinn aus einem nicht vollständig durchgeführten Vertrag über Parkettarbeiten in einem Objekt in B...in Anspruch.
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