BGH - Urteil vom 02.03.1978
VII ZR 240/77
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 1978, 232
NJW 1978, 1434
ZfBR 1986, 178, 179, 180

Umfang des Kopplungsverbots; Verpflichtung zur Errichtung eines Gebäudes nach den Plänen eines bestimmten Architekten

BGH, Urteil vom 02.03.1978 - Aktenzeichen VII ZR 240/77

DRsp Nr. 1996/14652

Umfang des Kopplungsverbots; Verpflichtung zur Errichtung eines Gebäudes nach den Plänen eines bestimmten Architekten

Die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstückes eingegangene Verpflichtung des Käufers, ein Gebäude nach - vom Verkäufer vor dem Grundstücksverkauf eingeholten - Plänen eines bestimmten Architekten zu errichten, enthält eine unzulässige Architektenbindung.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

Das Kopplungsverbot richtet sich gegen jegliche, den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigenden Bindungen des Bauherrn, soweit diese Bindung mit dem Erwerb des Baugrundstücks im Zusammenhang steht. Die Bestimmung ist bewußt weit gefaßt, um jegliche Kopplung zwischen Grundstückserwerb und Architekten zu unterbinden (BGH, aaO., ebenso BGHZ 64, 173, 175 = NJW 1975, 1218).

Fundstellen
BauR 1978, 232
NJW 1978, 1434
ZfBR 1986, 178, 179, 180