Das Kopplungsverbot richtet sich gegen jegliche, den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigenden Bindungen des Bauherrn, soweit diese Bindung mit dem Erwerb des Baugrundstücks im Zusammenhang steht. Die Bestimmung ist bewußt weit gefaßt, um jegliche Kopplung zwischen Grundstückserwerb und Architekten zu unterbinden (BGH, aaO., ebenso BGHZ 64, 173, 175 = NJW 1975, 1218).
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