OLG Oldenburg - Urteil vom 07.06.2020
2 U 46/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1188/18

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2020 - Aktenzeichen 2 U 46/20

DRsp Nr. 2021/3682

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

Zur Zulässigkeit einer Berufung Der Sachverständige ist Gehilfe des Gerichts. Das Gericht muss mit dieser Hilfe eigene Sachkunde gewinnen und in diesem Zusammenhang die vom Sachverständigen erhobenen Tatsachenbefunde überprüfen, dessen Schlussfolgerungen verstehen und deren Anknüpfung an die Tatsachengrundlage nachvollziehen. Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen.

Es verstößt gegen das Recht einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. , wenn das Gericht im Urteil nicht ausreichend zu erkennen gibt, dass es einen Streit zwischen dem gerichtlich bestellten Sachverständigen und einem von der betreffenden Prozesspartei beauftragten Privatgutachten sorgfältig und kritisch gewürdigt und den Sachverhalt insoweit ausreichend geklärt hat. Dem ist nicht genügt, wenn das Gericht in den Urteilsgründen mitteilt, dass eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens nicht Aufgabe des Gerichts sei und auch nicht im Bereich seiner Möglichkeiten liege.