BGH - Beschluss vom 24.03.2009
VII ZR 139/08
Normen:
HOAI § 15; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7;
Fundstellen:
ZfBR 2009, 560
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 74/04
LG Frankfurt am Main, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 372/02

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen VII ZR 139/08

DRsp Nr. 2009/11028

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es entscheidungserheblichen Vortrag einer Prozesspartei übergeht.

Tenor:

Der Beschwerde der Kläger wird stattgeben.

Das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 50.000 EUR

Normenkette:

HOAI § 15; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen den beklagten Architekten wegen einer verspätet vorgelegten Kostenberechnung auf Schadensersatz in Höhe von 50.000 EUR in Anspruch.

Die Kläger erwarben im Januar 2000 ein Grundstück in V. und ließen darauf ein Haus mit 6 Eigentumswohnungen errichten. Den Entschluss zu dieser Investition fassten sie, nachdem ihnen der Beklagte im Herbst 1999 anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung einen zu erwartenden Gewinn von 26 % vor Steuern errechnet hatte. Diesen ermittelte er, indem er einer angenommenen Gesamtinvestition von 2.173.846 DM (einschließlich Finanzierungsaufwand von 80.484 DM) einen Verkaufserlös von 2.743.620 DM gegenüberstellte.