BGH - Beschluss vom 16.04.2009
VII ZR 177/06
Normen:
HOAI § 15; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 1173
NJW-RR 2009, 1100
NZBau 2009, 456
ZfBR 2009, 561
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 36/01
LG Hamburg, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 312/96

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen VII ZR 177/06

DRsp Nr. 2009/11415

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Wird zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten im Architektenhaftungsprozess ein Gutachten eingeholt und werden die Berechnungen des Sachverständigen von den beklagten Architekten angegriffen, während sich der Kläger die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens zu eigen macht, ist der Sachverständige dazu anzuhören, wenn die Parteien zum Beweis die Einholung eines Gutachtens beantragt haben. Folgt das Gericht ohne Beweiserhebung den Einwendungen der Beklagten mit der Begründung, der Kläger hätte den neuen Vortrag der Beklagten substanziiert bestreiten müssen, übergeht es den Beweisantrag und verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.

Tenor:

Der Beschwerde des Klägers wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 84.392,40 EUR nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 94.392,40 EUR (84.392,40 EUR + 10.000,00 EUR)