OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2009
I-21 U 101/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 102
MDR 2010, 15
NJW-RR 2010, 320
NZBau 2010, 242
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 23.06.2008

Umfang des Schadens bei Baumängeln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen I-21 U 101/08

DRsp Nr. 2009/25559

Umfang des Schadens bei Baumängeln

Ist wegen Baumängeln Schadensersatz zu leisten, so schließt der Schadensersatzanspruch auch die zu leistende Mehrwertsteuer ein. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.06.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 23.760,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.231,20 € ab dem 29.11.2005 und aus 528,85 € seit dem 17.08.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und entstehen werden,

a. dass das Stützwandbankett der auf dem Grundstück B.....straße ... in S..... befindlichen Stützwand nicht bis zur Garagensohle geführt wurde,

b. dass die im Bereich der vorbezeichneten Stützwand eingebaute Drainage zu hoch liegt,

c. dass die vorbezeichnete Stützwand einem zu hohen Erddruck ausgesetzt ist.