Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.05.2009 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung wegen Nachbesserungsarbeiten an Bädern in der von ihr ehemals betriebenen Kurklinik in C für die Zeit vom 21.03.2007 bis zum 24.02.2008. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 2002 beauftragte die Klägerin, firmierend unter "Klinik am B GmbH & Co. KG", die Beklagte mit der behindertengerechten Sanierung der im 1. und 2. OG gelegenen Bäder der Kurklinik. Die Beklagte gab diesen Auftrag weiter an die Fa. X, die spätere Streitverkündete.
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