OLG Hamm - Urteil vom 08.10.2010
12 U 172/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 64/08

Umfang des Schadensersatzes wegen Mängeln eines Werks

OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 12 U 172/09

DRsp Nr. 2010/21127

Umfang des Schadensersatzes wegen Mängeln eines Werks

Werden Gewährleistungsarbeiten an den Bädern von Krankenzimmern in einer Klinik jeweils nach Räumung des Zimmers durch einen Patienten durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, wenn es über das Jahr verteilgt zu Leerständen gekommen ist, die von der Dauer her die Inanspruchnahme der Zimmer für Gewährleistungsarbeiten übersteigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.05.2009 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 252;

Gründe

(gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung wegen Nachbesserungsarbeiten an Bädern in der von ihr ehemals betriebenen Kurklinik in C für die Zeit vom 21.03.2007 bis zum 24.02.2008. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 2002 beauftragte die Klägerin, firmierend unter "Klinik am B GmbH & Co. KG", die Beklagte mit der behindertengerechten Sanierung der im 1. und 2. OG gelegenen Bäder der Kurklinik. Die Beklagte gab diesen Auftrag weiter an die Fa. X, die spätere Streitverkündete.