OLG Koblenz - Urteil vom 31.03.2010
1 U 415/08
Normen:
BGB § 631; VOB/B § 2;
Fundstellen:
NZBau 2010, 562
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 281/00

Umfang und Auslegung einer Pauschalpreisvereinbarung

OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 1 U 415/08

DRsp Nr. 2010/8459

Umfang und Auslegung einer Pauschalpreisvereinbarung

Haben die Parteien die schlüsselfertige Herstellung eines Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist zur Bestimmung des Bausolls allein der Inhalt der Leistungsbeschreibung maßgeblich. Dabei ist eine Schlüsselfertigsabrede nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung, die zu zahlende Vergütung solle alle Leistungen umfassen, die für eine funktionstüchtige Herstellung nötig sein werden, unabhängig davon, ob diese in der Baubeschreibung enthalten waren oder nicht, ist vom Auftraggeber zu beweisen, wenn er vom Auftragnehmer auf Zahlung einer Mehrvergütung in Anspruch genommen wird.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.03.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: