BVerwG - Beschluß vom 16.07.1990
4 NB 20.90
Normen:
VwGO § 47 § 121 ;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 38
BRS 51 Nr. 312
DÖV 1990, 979
NVwZ-RR 1991, 54
UPR 1990, 389
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 25.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1/89

Umfang und Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag zurückweisenden Entscheidung

BVerwG, Beschluß vom 16.07.1990 - Aktenzeichen 4 NB 20.90

DRsp Nr. 2005/15545

Umfang und Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag zurückweisenden Entscheidung

»Hat das Normenkontrollgericht einen Normenkontrollantrag zurückgewiesen, weil es die Norm (hier: einen Bebauungsplan) für gültig hält, so kann in einem zweiten Normenkontrollverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Norm sei vor dem Zeitpunkt der ersten Entscheidung funktionslos geworden.«

Normenkette:

VwGO § 47 § 121 ;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Gehweges südlich ihres Wohngrundstücks. Ihren Normenkontrollantrag gegen den übergeleiteten Bebauungsplan hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 1988 als unbegründet zurückgewiesen. Mit einem zweiten Normenkontrollantrag macht sie geltend, der Plan leide an weiteren, im ersten Normenkontrollverfahren nicht vorgetragenen und geprüften Abwägungsmängeln und sei zudem funktionslos. Das Oberverwaltungsgericht hat auch den neuen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtvorlagebeschwerde der Antragstellerin.