Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Gehweges südlich ihres Wohngrundstücks. Ihren Normenkontrollantrag gegen den übergeleiteten Bebauungsplan hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 1988 als unbegründet zurückgewiesen. Mit einem zweiten Normenkontrollantrag macht sie geltend, der Plan leide an weiteren, im ersten Normenkontrollverfahren nicht vorgetragenen und geprüften Abwägungsmängeln und sei zudem funktionslos. Das Oberverwaltungsgericht hat auch den neuen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtvorlagebeschwerde der Antragstellerin.
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