OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.07.2019
10 D 56/17.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34 Abs. 1;

Umfassen von Flächen durch das Plangebiet hinsichtlich Qualifizierung als sog. Außenbereich im Innenbereich hinsichtlich der Festsetzung eines Bebauungsplans; Bestehen eines Bebauungszusammenhangs durch die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken aufgrund Vermittlung des Eindrucks der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2019 - Aktenzeichen 10 D 56/17.NE

DRsp Nr. 2019/12312

Umfassen von Flächen durch das Plangebiet hinsichtlich Qualifizierung als sog. Außenbereich im Innenbereich hinsichtlich der Festsetzung eines Bebauungsplans; Bestehen eines Bebauungszusammenhangs durch die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken aufgrund Vermittlung des Eindrucks der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit

Für die textliche Festsetzung eines Bebauungsplans kommt eine Anwendung von § 9 Abs. 2a BauGB nur in Betracht, soweit sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans auf einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB bezieht. Daran fehlt es indes, soweit das Plangebiet auch solche Flächen umfasst, die als sogenannter Außenbereich im Innenbereich zu qualifizieren sind, sodass insoweit § 35 BauGB Anwendung findet. Dies gilt insbesondere für eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint; eine solche Fläche liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist bebauungsrechtlich Außenbereich.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. der Stadt F. "G. Straße 158-178" ist unwirksam

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.