BVerwG - Beschluss vom 17.07.2001
4 B 24.01
Normen:
BauGB § 11 Abs. 2 § 58 Abs. 1 ; VwVfG § 56 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 57
DÖV 2002, 351
JuS 2002, 821
ZfBR 2002, 74
ZfIR 2001, 927
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 2 S 2324/98 - 09.11.2000,
VG Stuttgart, vom 22.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4270/93

Umlegung, freiwillige; Vertrag, städtebaulicher; Vorteilsausgleich; Koppelungsverbot

BVerwG, Beschluss vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 24.01

DRsp Nr. 2006/8622

Umlegung, freiwillige; Vertrag, städtebaulicher; Vorteilsausgleich; Koppelungsverbot

»1. Das Umlegungsrecht der §§ 45 ff. BauGB steht einer Neuordnung von Grundstücken im Wege vertraglicher Vereinbarungen ("freiwillige Baulandumlegung") nicht entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 24.80 - NJW 1985, 989). 2. Die Neuordnung der Grundstücke kann sich auch in mehreren zeitlich zusammenhängenden Teilschritten vollziehen, die aus einem Vertrag der Grundeigentümer über die wechselseitige Abgabe (Tausch) von Grundstücksflächen, einem Vertrag mit der Gemeinde über die Abgabe der für öffentliche Verkehrsflächen benötigten Grundstücksteile und aus der städtebaulichen Vereinbarung eines Vorteilsausgleichs in Gestalt eines Geldbeitrages nach § 58 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestehen. 3. Grundeigentümer und Gemeinde sind bei der Vereinbarung des einen Flächenbeitrag ersetzenden Geldbeitrags nicht strikt an die für das gesetzliche Umlegungsverfahren geltenden Bemessungsgrenzen des § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB gebunden. Die Gemeinde darf sich jedoch als Vorteilsausgleich nicht einen den Umständen nach unangemessen hohen Geldbetrag versprechen lassen.«

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 2 § 58 Abs. 1 ; VwVfG § 56 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.