OLG Stuttgart - Urteil vom 12.10.2021
102 U 5/21
Normen:
BauGB -DVO § 6 Abs. 1; BauGB -DVO § 3 Abs. 3; BauGB § 30; BauGB § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 50 O 5/19

Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem BebauungsplanRechtswidrigkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Zweckverfehlung (vorliegend verneint)Herstellung der inneren Erschließung

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 102 U 5/21

DRsp Nr. 2022/14130

Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem Bebauungsplan Rechtswidrigkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Zweckverfehlung (vorliegend verneint) Herstellung der inneren Erschließung

Tenor

1.

Die Berufung der Beteiligten Ziffer 1 bis 3 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.2.2021 (Az. 50 O 5/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten Ziffer 1 bis 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beteiligten Ziff. 4 und 5 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen

Streitwert: bis 118.464 €

Normenkette:

BauGB -DVO § 6 Abs. 1; BauGB -DVO § 3 Abs. 3; BauGB § 30; BauGB § 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 wenden sich als Antragsteller gegen einen Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses (Beteiligter Ziff. 5) der Gemeinde G. (Beteiligte Ziff. 4) vom 24.01.2017 im Rahmen der Umlegung "MÖ".

1. 2.