BVerwG - Beschluß vom 30.03.1990
4 B 16.90
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 9 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; BauGB § 29 S. 1; BBauG § 29 S. 1;
Fundstellen:
WuR 1990, 36
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 20.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 86.03395

Umwandlung von i.S. der §§ 8, 9 BauNVO privilegierter in frei verfügbare Wohnung als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung; Charakter und Prägung; Berücksichtigung der örtlichen Situation und der Planfestsetzungen

BVerwG, Beschluß vom 30.03.1990 - Aktenzeichen 4 B 16.90

DRsp Nr. 2009/19521

Umwandlung von i.S. der §§ 8, 9 BauNVO "privilegierter" in frei verfügbare Wohnung als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung; Charakter und Prägung; Berücksichtigung der örtlichen Situation und der Planfestsetzungen

1. a) Die Umwandlung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) in allgemeine (frei verfügbare) Wohnungen in einem durch gewerbliche und industrielle Nutzung geprägten Gebiet stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG (= § 29 Satz 1 BauGB) dar, weil sie auch bodenrechtlich relevant ist. b) Bei der Frage, ob eine solche Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich genehmigt werden kann, ist die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, wonach Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und -leiter, die aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe zum Betrieb wohnen, ein höheres Maß an Störungen für das Wohnen hinnehmen müssen, als dies für die allgemeine Wohnnutzung gilt.