VGH Bayern, vom 20.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 86.03395
Umwandlung von i.S. der §§ 8, 9 BauNVO privilegierter in frei verfügbare Wohnung als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung; Charakter und Prägung; Berücksichtigung der örtlichen Situation und der Planfestsetzungen
BVerwG, Beschluß vom 30.03.1990 - Aktenzeichen 4 B 16.90
DRsp Nr. 2009/19521
Umwandlung von i.S. der §§ 8, 9BauNVO "privilegierter" in frei verfügbare Wohnung als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung; Charakter und Prägung; Berücksichtigung der örtlichen Situation und der Planfestsetzungen
1. a) Die Umwandlung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 3 Nr. 1BauNVO) in allgemeine (frei verfügbare) Wohnungen in einem durch gewerbliche und industrielle Nutzung geprägten Gebiet stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG (= § 29 Satz 1 BauGB) dar, weil sie auch bodenrechtlich relevant ist.b) Bei der Frage, ob eine solche Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich genehmigt werden kann, ist die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, wonach Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und -leiter, die aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe zum Betrieb wohnen, ein höheres Maß an Störungen für das Wohnen hinnehmen müssen, als dies für die allgemeine Wohnnutzung gilt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.