BGH - Urteil vom 01.10.2014
VII ZR 164/12
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 114
MDR 2015, 21
NJW 2014, 3642
ZfBR 2015, 45
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 550/10
OLG Bamberg, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 249/11

Unangemessene Benachteiligung eines Bau-Auftragnehmers durch die in AGBs geregelte Absicherung von Gewährleistungsansprüchen durch Bürgschaften

BGH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen VII ZR 164/12

DRsp Nr. 2014/17161

Unangemessene Benachteiligung eines Bau-Auftragnehmers durch die in AGBs geregelte Absicherung von Gewährleistungsansprüchen durch Bürgschaften

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, BauR 2011, 1324 = NZBau 2011, 410).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 aus zwei Gewährleistungsbürgschaften auf Zahlung in Anspruch. Von der Beklagten zu 2, einer Ingenieurgesellschaft, die am Revisionsverfahren nicht beteiligt ist, fordert die Klägerin Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung.