BGH - Urteil vom 05.05.2011
VII ZR 179/10
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 782
NJW 2011, 2195
NZBau 2011, 410
WM 2011, 1125
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 368/08
OLG Stuttgart, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 97/09

Zulässigkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag; Sicherungsabrede zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Sicherung von Gewährleistungsansprüchen und Überzahlungsansprüchen bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers i.H.v. 10 % der Auftrags-, bzw. Abrechnungssumme

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen VII ZR 179/10

DRsp Nr. 2011/9723

Zulässigkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag; Sicherungsabrede zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Sicherung von Gewährleistungsansprüchen und Überzahlungsansprüchen bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers i.H.v. 10 % der Auftrags-, bzw. Abrechnungssumme

1. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Sicherungsnehmer vom Sicherungszweck umfasste Forderungen gegen den Sicherungsgeber zustehen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens in der Hauptsache sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37). 2. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltenes Klauselwerk, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftrags-, bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.

Tenor

Auf die von der Streithelferin der Beklagten geführte Revision wird das Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2010 aufgehoben.