OVG Hamburg - Beschluss vom 22.01.2019
5 So 115/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2473/14

Unanwendbarkeit der Streitwerterhöhungsvorschrift des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG bei der Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden

OVG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 5 So 115/18

DRsp Nr. 2019/2838

Unanwendbarkeit der Streitwerterhöhungsvorschrift des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG bei der Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden

Die Streitwerterhöhungsvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist angesichts ihres Wortlauts und des Verlaufs ihrer Entstehung im Gesetzgebungsverfahren restriktiv auszulegen. Sie ist in Verfahren, die auf die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden gerichtet sind, nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. August 2018 über die Festsetzung des dortigen Streitwerts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägervertreter begehren aus eigenem Recht die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht für das Klagverfahren erster Instanz festgesetzten Streitwerts.