BVerwG - Urteil vom 17.02.2011
4 C 9.10
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 139, 21
JuS 2012, 95
NVwZ 2011, 884
ZUR 2011, 381
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 11 K 03.6987
VGH Bayern, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Unbeachtlichkeit der Belange des § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB unabhängig von ihrem Gewicht; Wahrung des funktionalen Zusammenhangs zum vorhandenen Betrieb sowie Erweiterung auch in räumlicher Hinsicht zum vorhandenen Betrieb als Voraussetzung für ein privilegiertes Erweiterungsvorhaben

BVerwG, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 4 C 9.10

DRsp Nr. 2011/6270

Unbeachtlichkeit der Belange des § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB unabhängig von ihrem Gewicht; Wahrung des funktionalen Zusammenhangs zum vorhandenen Betrieb sowie Erweiterung auch in räumlicher Hinsicht zum vorhandenen Betrieb als Voraussetzung für ein privilegiertes Erweiterungsvorhaben

1. Die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgeführten Belange sind unabhängig von ihrem Gewicht schlechthin unbeachtlich.2. Ein von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Erweiterungsvorhaben muss nicht nur den funktionalen Zusammenhang zum vorhandenen Betrieb wahren, sondern darüber hinaus auch räumlich im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude eine Erweiterung darstellen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen etwa zehn Liegeplätze umfassenden Bootslagerplatz. Er ist Berufsfischer und vermietet außerdem Boote und Lagerplätze für Boote.