BVerwG - Beschluss vom 16.12.2019
4 BN 16.19
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 827
DÖV 2020, 493
NVwZ 2020, 967
ZfBR 2020, 268
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 16.717

Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB; Kenntnis der erhobenen Rügen

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 4 BN 16.19

DRsp Nr. 2020/3426

Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB; Kenntnis der erhobenen Rügen

Will ein Tatsachengericht eine Entscheidung ganz oder teilweise auf die Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB stützen, muss es bei seiner Amtsermittlung in Rechnung stellen, dass nur die Gemeinde Kenntnis aller erhobenen Rügen hat, während einem Antragsteller die zu seinen Gunsten wirkenden Rügen Dritter unbekannt sein können.

Will ein Tatsachengericht eine Entscheidung ganz oder teilweise auf die Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB stützen, muss es im Rahmen seiner Amtsermittlung berücksichtigen, dass nur die Gemeinde Kenntnis aller erhobenen Rügen hat, während einem Antragsteller die zu seinen Gunsten wirkenden Rügen Dritter unbekannt sein können.

Normenkette:

BauGB § 215 Abs. 1;

[Gründe]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem der Beschluss beruhen kann.