Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und die Antragstellerin zu 3 je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem der Beschluss beruhen kann.
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