BVerwG - Beschluss vom 06.12.2019
4 BN 16.19
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 16.717

Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB; Verfahren bei Amtsermittlung im Rahmen von Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Kenntnis der Rügen bei Dritten; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 4 BN 16.19

DRsp Nr. 2020/3744

Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB; Verfahren bei Amtsermittlung im Rahmen von Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Kenntnis der Rügen bei Dritten; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Will ein Tatsachengericht eine Entscheidung ganz oder teilweise auf die Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB stützen, muss es bei seiner Amtsermittlung in Rechnung stellen, dass nur die Gemeinde Kenntnis aller erhobenen Rügen hat, während einem Antragsteller die zu seinen Gunsten wirkenden Rügen Dritter unbekannt sein können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und die Antragstellerin zu 3 je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 215 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem der Beschluss beruhen kann.