BGH - Beschluss vom 28.11.2019
IV ZR 70/19
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2020, 125
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 145/16
OLG Hamm, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 U 18/18

Unbegründetheit einer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung; Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers

BGH, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen IV ZR 70/19

DRsp Nr. 2020/14

Unbegründetheit einer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung; Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 11. September 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Gegenvorstellung (vgl. hierzu Senatsbe schluss vom 6. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 Rn. 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 2).