LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.09.2022
5 Ta 49/22
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 63 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 28/21

Unbeschränkte Überprüfung der Streitwertfestsetzung im BeschwerdeverfahrenZurechnung eines Hilfsanspruchs zum HauptanspruchKeine Streitwerterhöhung bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme eines Hilfsantrags

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 49/22

DRsp Nr. 2023/14285

Unbeschränkte Überprüfung der Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren Zurechnung eines Hilfsanspruchs zum Hauptanspruch Keine Streitwerterhöhung bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme eines Hilfsantrags

1. Zurückgenommene Hilfsanträge werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.2. Diese Grundsätze gelten auch für eine teilweise Rücknahme eines Hilfsantrags.

1. Eine Bindung an die Anträge der Beteiligten besteht im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht, die Festsetzung kann gemäß § 63 Satz 1 Nr. 2 GKG auch von Amts wegen geändert werden. Eine Absenkung des Streitwerts über die in der Beschwerde gerügte Höhe ist daher zulässig. 2. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein Hilfsanspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG findet eine werterhöhende Berücksichtigung nur statt, "soweit" eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht oder - entsprechend für den Fall des Vergleichs (§ 45 Abs. 4 GKG) - "soweit" der Hilfsantrag im Vergleich mitgeregelt wird.

Tenor