OLG Naumburg - Beschluss vom 22.10.2009
1 Verg 8/09
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG -VV Nr. 2300; GWB § 116 Abs. 1;

Unbilligkeit des Gebührenansatzes durch den Rechtsanwalt im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 1 Verg 8/09

DRsp Nr. 2010/1127

Unbilligkeit des Gebührenansatzes durch den Rechtsanwalt im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

1. Zur Unbilligkeit eines Gebührenansatzes einer 2,5-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches ein Verhandlungsverfahren nach VOF zum Gegenstand hat (hier: keine Beanstandung der Festsetzung einer 1,5-fachen Gebühr). 2. Keine Prüfung eines hilfsweisen Gebührenansatzes von 2,0.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. August 2009, VK 2 LVwA LSA - 11/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.312,10 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG -VV Nr. 2300; GWB § 116 Abs. 1;

Gründe:

I.