OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.01.2022
4 MB 78/21
Normen:
VwGO § 55d S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 42/21

Unfang der aktiven Nutzungspflicht der elektronischen Form im Sinne des § 55d Satz 1 VwGO

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 4 MB 78/21

DRsp Nr. 2022/2406

Unfang der aktiven Nutzungspflicht der elektronischen Form im Sinne des § 55d Satz 1 VwGO

1. Die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form (§ 55d Satz 1 VwGO) ist nicht von einem weiteren Umsetzungsakt abhängig und gilt ab dem 1. Januar 2022 für sämtliche Verfahren einschließlich solcher, die bereits zuvor anhängig gemachten wurden.2. Die (rechtzeitige) Einhaltung der in § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten.3. § 55d Satz 3 VwGO enthält eine einheitliche Heilungsregelung. Unerheblich ist, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.4. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist vorrangig zugleich mit der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genügt eine unverzügliche Glaubhaftmachung (§ 55d Satz 4 VwGO).

Tenor