OLG Hamburg - Beschluss vom 18.11.2021
15 U 14/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 118/20

Unlautere Erhebung einer MahngebührKommentarloses Aufführen einer sich monatlich addierenden Mahngebühr als unwahre und zur Täuschung geeignete AngabeFehlende Klausel in den AGB über einen Anspruch auf pauschalierte Mahnkosten

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 15 U 14/21

DRsp Nr. 2022/3152

Unlautere Erhebung einer Mahngebühr Kommentarloses Aufführen einer sich monatlich addierenden Mahngebühr als unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe Fehlende Klausel in den AGB über einen Anspruch auf pauschalierte Mahnkosten

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.01.2021, Aktenzeichen 406 HKO 118/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist als Verbraucherzentrale eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte ist ein bekanntes Versandhandelsunternehmen. Die Beklagte hat einer Kundin, welche ihre Ratenzahlungen nicht mehr leistete, in monatlichen Kontoauszügen "Mahngebühren" in Höhe von 10,00 Euro berechnet, ohne dass eine diesbezügliche vertragliche Regelung getroffen worden war. Dies hält der Kläger für irreführend und begehrt Unterlassung.