OLG Köln - Urteil vom 30.10.2020
6 U 47/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3a Abs. 1; GlüStV § 5 Abs. 5;
Fundstellen:
ITRB 2021, 30
WRP 2021, 102
ZUM-RD 2021, 85
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 186/16

Unlautere Werbung für die Teilnahme an nicht erlaubten Spielen mit Gewinnchancen im InternetEinstandspflicht einer Konzernobergesellschaft für Handlungen ihrer Konzerntöchter

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 6 U 47/20

DRsp Nr. 2021/289

Unlautere Werbung für die Teilnahme an nicht erlaubten Spielen mit Gewinnchancen im Internet Einstandspflicht einer Konzernobergesellschaft für Handlungen ihrer Konzerntöchter

Die Frage, in welchem Umfang eine Konzernobergesellschaft für Handlungen ihrer Konzerntöchter einstandspflichtig ist, ist grundsätzlich bedeutsam und höchtsrichterlich bislang nicht geklärt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 152/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs jeweils 400.000,- € für jedes der durch das Landgericht zu Ziff. 1 a - d) tenorierten Verbote und im Übrigen 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3a Abs. 1; GlüStV § 5 Abs. 5;

Gründe

I.