OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.06.2022
1 LA 1/22
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 132/20

Unmöglichkeit einer Übermittlung an das beA aus technischen Gründen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.06.2022 - Aktenzeichen 1 LA 1/22

DRsp Nr. 2022/9953

Unmöglichkeit einer Übermittlung an das beA aus technischen Gründen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 30. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Der gegen das am 6. Dezember 2021 zugestellte Urteil gerichtete Antrag hätte gemäß § 55d VwGO, § 78 Abs. 4 AsylG innerhalb eines Monats nach Zustellung, mithin am 6. Januar 2022, beim Oberverwaltungsgericht in elektronischer Form und nicht, wie geschehen, als Telefax eingehen müssen. Damit ist die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt.