BGH - Beschluss vom 01.08.2019
III ZB 40/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 413 C 2007/18
LG Kassel, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 238/19
LG Kassel, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 238/19
LG Kassel, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 238/19

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes; Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in eine zum Oberlandesgericht führende weitere Beschwerde

BGH, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen III ZB 40/19

DRsp Nr. 2019/11597

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes; Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in eine zum Oberlandesgericht führende weitere Beschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Kassel - 1. Zivilkammer - vom 24. Mai 2019, 3. Juni 2019 und 24. Juni 2019 - 1 T 238/19 - werden kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 511 €

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12. April 2019 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Klägers gegen die in dem Verfahren 413 C 2007/18 ergangene Kostenrechnung vom 25. März 2019 (Kassenzeichen: 068253106078) zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2019 zurückgewiesen. Gehörsrügen des Klägers vom 31. Mai 2019 und 12. Juni 2019 hatten keinen Erfolg (Zurückweisungsbeschlüsse vom 3. Juni 2019 und 24. Juni 2019). Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger nunmehr gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 24. Mai 2019, 3. Juni 2019 und 24. Juni 2019.

II.

Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft.