BGH - Urteil vom 20.01.1983
VII ZR 210/81
Normen:
ZPO § 486 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)69Nr. 2
NJW 1983, 1901
ZfBR 1994, 128

Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens

BGH, Urteil vom 20.01.1983 - Aktenzeichen VII ZR 210/81

DRsp Nr. 1996/14247

Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens

Mängel der Antragsschrift, die zu dessen Unzulässigkeit führen können, stehen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Verjährung grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 486 ;

Hinweise:

Die Unterbrechungswirkung eines Beweissicherungsantrages entfällt auch nicht durch eine spätere Klagerücknahme der Hauptsache (OLG Düsseldorf, BauR 1991, 660).

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist jeder einzelne Wohnungseigentümer zur Feststellung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum berechtigt (BGH, DB 1980, 204).

Fundstellen
DRsp IV(415)69Nr. 2
NJW 1983, 1901
ZfBR 1994, 128