Unterbrechung der Verjährung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß
BGH, vom 02.07.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 191/79
DRsp Nr. 1996/14473
Unterbrechung der Verjährung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß
Die Unterbrechung der Verjährung der durch Aufrechnung geltendgemachten Gegenforderung dauert bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klageforderung an, ohne daß ein zwischenzeitlich ergangenes Grundurteil verjährungsrelevante Wirkung hat.