BGH - Urteil vom 10.11.1988
VII ZR 140/87
Normen:
BGB § 633, § 209, § 639 ; VOB/B § 13 Nr.5 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 209 Vorschußklage 1
BGHR BGB § 209 Vorschußklage 2
BGHR BGB § 639 Abs. 1 Mängelbeseitigungsverlangen 1
BGHR VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Mängelbeseitigungsverlangen 3
BauR 1989, 81
DB 1989, 425
DRsp I(138)554e
MDR 1989, 346
NJW-RR 1989, 208
WM 1989, 269
ZfBR 1989, 54, 161, 202, 205, 206, 215
ZfBR 1994, 175
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Vorschuß für Nachbesserungskosten

BGH, Urteil vom 10.11.1988 - Aktenzeichen VII ZR 140/87

DRsp Nr. 1992/2226

Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Vorschuß für Nachbesserungskosten

»Auch bei der Klage auf Vorschuß für Nachbesserungskosten richtet sich - wie beim Mängelbeseitigungsverlangen gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B und beim Beweissicherungsantrag gemäß §§ 639, 477 Abs. 2 BGB - die Tragweite der Unterbrechung der Verjährung nicht nach den jeweils näher bezeichneten Mangelerscheinungen, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, soweit sie Ursache der angeführten Mangelerscheinungen sind (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 66, 138; BGHZ 66, 142 und vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 227/87 - zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

BGB § 633, § 209, § 639 ; VOB/B § 13 Nr.5 Abs.1 S.2;

Tatbestand:

Mit Bauvertrag vom 5. Mai 1978 verpflichteten sich die zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Be klagten, für die Klägerin eine große Lagerhalle zu planen und zu errichten. Die Holzarbeiten wurden von der Fa. B. GmbH als Subunternehmerin der Beklagten ausgeführt. Die Klägerin nahm die Halle am 25. Juni 1979 in Betrieb. Die Parteien haben vereinbart, daß dieser Tag als Tag der Abnahme des Bauwerks gelten solle.