Mit Bauvertrag vom 5. Mai 1978 verpflichteten sich die zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Be klagten, für die Klägerin eine große Lagerhalle zu planen und zu errichten. Die Holzarbeiten wurden von der Fa. B. GmbH als Subunternehmerin der Beklagten ausgeführt. Die Klägerin nahm die Halle am 25. Juni 1979 in Betrieb. Die Parteien haben vereinbart, daß dieser Tag als Tag der Abnahme des Bauwerks gelten solle.
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