Die Kläger sind Eigentümer von Wohnungen an der D. -Straße in O., die die Beklagte errichtet und an die Kläger veräußert hat. Das Gemeinschaftseigentum wurde am 12. Februar 1979 förmlich abgenommen. Unter anderem wegen "diverser Balkonschäden" der Hausseite G.-Straße haben die Kläger ein Beweissicherungsverfahren beim Amtsgericht O. betrieben. Der Beweissicherungsbeschluß vom 14. November 1983 bezeichnet entsprechend dem Antrag der Kläger die Balkone, die Mängel aufweisen sollen. Das Beweissicherungsgutachten wurde am 23. März 1984 erstellt und auf Antrag der Kläger am 30. Juni 1984 ergänzt. Die Kläger verlangen Vorschuß zur Mängelbeseitigung an sämtlichen Balkonen der Hausseite G.-Straße. Die Beklagte hält die Ansprüche für verjährt.
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